https://www.nwzonline.de/cloppenburg/bl ... 27087.html
Warum ist dieser Fall so eklatant wichtig? Bei unseren Potenzpillen handelt es sich nach deutschem Recht um gefälschte Arzneimittel. Um den Tatvorwurf "Handel" gerichtsverwertbar zu machen, muss das Gericht eine Analyse der Pillen veranlassen. Die Pillen könnten von minderer Qualität sein, bzw. weniger oder gar keinen Wirkstoff enthalten (Placebo). Die reine Quantität, sprich Menge an Pillen, spielt keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft ist der Pillen jedoch nicht habhaft, kann demzufolge keine Aussage über die Wirkstoffmenge tätigen. Handel ist damit nicht zu beweisen und außen vor.
Deswegen gibt man dem Gegner auch keine Beweise freiwillig in die Hand!
Der BGH, also höchstrichterlich, hat dazu folgendes Urteil gefällt.:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/droge ... 37299.html
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/16/3-138-16.php
Da Erwerb und Besitz nicht strafbar sind, Verbringung (Import) nicht vorliegt, muss das Gericht die Verfahren einstellen. Das Beweisverwertungsverbot lasse ich erstmal unberücksichtigt, ebenso die abgelaufenen Pillen.

Ich gebe zu, dass ich gut bezahlt werde, aber es ist nicht mehr, als mir zusteht. Schließlich bin ich öfter gefickt worden als eine Nutte - Sean Connery