Nils24 hat geschrieben:Wenn als Zahlungsweisen paypal, skrill oder Sepa angeboten werden, dann dient dies lediglich dem sicheren Erhalt des Geldes beim Shop.
Wer sich mal Zeit nimmt und [...]
... vor dem Absetzen eines Postings kurz nachdenkt, kann sich und uns den einen oder anderen Kommentar ersparen!
Selbstverständlich ist das genaue Gegenteil der Fall! Aus Sicht eines Shopbetreibers, dessen Handeln ja im Unterschied zu dem seiner Kunden in jedem Fall strafrechtlich relevant ist, ist ein vollständig anonymisiertes Bezahlverfahren wie z.B. BitCoin die mit Abstand einfachste und kostengünstigste Weise, um an das Geld der Kunden zu kommen. KK, Painpal und Banküberweisungen sind hingegen teuer, unsicher und mit einem erheblichen Aufwand zur Verschleierung der Zahlungswege verbunden.
Nils24 hat geschrieben:Diese drei Zahlmöglichkeiten dokumentieren auf Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, eure "Geschäftsbeziehungen" zu den Shops.
Das ist ganz sicher richtig - und es ist völlig unproblematisch!
Nils24 hat geschrieben:Ihr könnt ja mal ausrechnen, welche finanzielle Folgen es hat, wenn eine Behörde mal eure "Geschäftsbeziehungen" anhand eures Bank-, paypal- oder skrill-Kontos für allein 5 Jahre rückwärts nachvollzieht: Einfuhr"neben"kosten, Steuernachzahlung, ggf. Patentverletzungsklage.
In dem Zusammenhang würde ich normalerweise auf ein Zitat von Dieter Nuhr verlinken - leider wurde das in der Vergangenheit schon entfernt, also spare ich mir das. Was ich Dir allerdings nicht erspare, ist die Richtigstellung dieser unsinnigen Aussage:
1. "Steuernachzahlungen" existieren nicht, weil für die ordnungswidrige Verbringung von Medikamenten aus EU-Ländern schlicht keine Steuern anfallen! Solche würden nur bei der Einfuhr von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes anfallen - aber dort bestellen die Leser dieses Forums ja aus gutem Grund gerade nicht.
2. "Patentverletzungsklagen" gibt es nicht, weil eine Patentverletzung seitens des Käufers erst vorläge, wenn die Verbringung nach DE dem Zweck des Inverkehrbringens dienen würde.
3. Was Dein Hinweis auf "Einfuhrnebenkosten" bedeutet, bleibt völlig unklar.
4. Es gibt ohnehin keinen Grund zu der Annahme, dass irgendwelche Behörden sich auf die Kontobewegungen von Medikamentenkäufern stürzen würden, weil dafür schlicht die Rechtsgrundlage fehlt.
Nils24 hat geschrieben:Solange die Abnehmer da nicht mehr Wert drauf legen [...]
Und hier kommen wir dann mal zum entscheidenden Punkt: Während die Bezahlung mit BitCoins oder einem vergleichbaren anonymen Zahlungsmittel bei BtM-Bestellungen im Darknet praktisch die Regel ist - da dient sie nämlich beiden Seiten, weil beide Seiten eine Straftat begehen und an deren möglichst effektiven Verschleierung interessiert sind - ist es bei den B2C Geschäften der Pillenshops eher die Ausnahme. Das liegt aber keineswegs daran, dass die Shops diese nicht gerne verwenden würden, sondern es liegt daran, dass die große Mehrheit der Kunden sie nicht möchte. Und zwar einfach deshalb, weil diese mangels strafbarem Verhalten keine Veranlassung dazu sehen. Der einzige Grund für einen Käufer, ein solchens Bezahlverfahren zu verwenden, wäre die Rücksichtnahme auf die Interessen der Shopbetreiber. Aber das ist für die große Mehrheit anscheinend keine Motivation, verstärkt nach solchen Zahlungswegen zu verlangen.
Nils24 hat geschrieben:Davon ab, plädiere ich sowieso dafür: Sucht euch einen "Männerarzt" in eurer Nähe und redet offen mit ihm über euer Problem. In der Regel kommt ihr sicherer und legaler an eurer Tabs (natürlich auch, wenn ihr dann bei den Shops billiger einkauft). Ärzte haben eine Schweigepflicht und sind häufig in der gleichen Situation (sind ja auch "nur" Männer...).
Der Besuch eines Urologen mag ja dazu dienen, um grundsätzlich Kontraindikationen abzuklären und/oder Erkrankungen im Umfeld der ED aufzudecken und ist damit bestimmt ein wichtiger Hinweis. Aber bezüglich eines ordnungswidrigen Verstoßes gegen das Verbringungsverbots des AMG macht es keinerlei Unterschied, ob für den beschafften Wirkstoff eine ärztliche Verordnung vorliegt oder nicht. "Legaler" kommt man also nur dann an seine Pillen, wenn man mit dem Rezept des Arztes in eine Apotheke geht oder eine zugelassene Onlineapotheke nutzt. Das hat dann allerdings die bekannte Folge, dass für Silden ein Faktor drei und für die anderen Wirkstoffe ein Faktor 30 bei der Preiskalkulation anzusetzen ist.
Nils24 hat geschrieben:Denke, dass nicht die Menge entscheidend ist, sondern ob du wiederholt auffällst. Nach ner OWi kann die Sache schon anders ausgehen. Da fällt bei den pangeas das ein oder andere Verfahren an.
*seufz* Für die Bewertung rechtlicher Zusammenhänge ist "denken" oft weniger zielführend als ein Blick auf die Rechtslage - also speziell in die einschlägigen Gesetze (hier AMG) und die dazu verfügbaren Kommentare. "Wiederholtes" Auffallen führt nicht dazu, dass ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 AMG nun plötzlich zur Straftat würde - es bleibt _immer_ eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG! Dass, was im Wiederholungsfall ggf. "anders ausgehen" kann, ist lediglich die Höhe eines verhängten Bußgeldes.
Nils24 hat geschrieben:Im Wesentlichen gings mir um die Zahlungsmöglichkeiten der Shops. Und SEP hat unverzüglich reagiert und neu Bitcoins und Barzahlung angeboten.
Das ist ja auch völlig verständlich, denn wie zuvor ausgeführt, liegt diese Zahlungsoption vordringlich im Interesse der Shops und wird daher üblicherweise spätestens dann angeboten, wenn die Kundschaft danach fragt.
ciao
Flocki