tomtom hat geschrieben:Auch wer beispielsweise auf dem Flohmarkt oder im Urlaub irgendwo im Ausland gefälschte Adidas-Schuhe kauft, verstößt nicht gegen das Markenrecht.
VORSICHT! Der Kauf von Plagiaten ohne dass dabei im geschäftlichen Verkehr gehandelt wird, ist zwar in DE zur Zeit noch straffrei, aber in vielen Ländern eben NICHT. Der Kauf der gefälschten Adidas-Schuhe auf einem italienischen Flohmarkt kann z.B. empfindliche Strafen nach sich ziehen - auch wenn es sich nur um ein einziges Paar für den Käufer selbst handelt!
Übrigens hat beim hier schon häufig genannten "handeln im geschäftlichen Verkehr" das Wörtchen "handeln" nichts mit
Handel im Sinne von erfolgtem An- und Verkauf zu tun. Nur damit nicht ständig der blödsinnige Hinweis kommt, es müsse "Handel" - also mindestens ein erfolgter Verkauf - nachgewiesen werden. Das muss nämlich weder für die Abgrenzung OWI vs. Strafverfahren noch für die zivilrechtlichen Ansprüche aus Marken- oder Patentschutzrechten!
Was die Markenrechte von Pfizer an "Viagra" angeht, so sind die bei Generika natürlich unbeachtlich, da diese ja unter völlig anderen Warenzeichen angeboten werden. Lediglich wenn jemand tatsächlich "Viagra" (also in der Regel Plagiate) in größerer Menge einführt, kann das gefährlich werden. Aber das macht ja eigentlich niemand - jedenfalls niemand der das Zeug selber nehmen möchte.
DerlebendeTod hat geschrieben:Als Privatperson musst du wirklich schon grob fahrlässig handeln, und a) tatsächlich gefälschte Original Ware (und zumindest eifrige Leser von MH dürften kaum so dämmlich sein, die immens überteuerten "Original Produkte" in Onlineshops zu kaufen) in hoher Stückzahl ordern und b) diese dann auch noch GEWINNBRINGEND wieder an den Mann zu bringen. Ich denke von daher kann man, zumindest für die meisten hier von uns, die Thematik wegen Verstoß gegen das Markenrecht getrost zu den Akten legen.
1. Einfache Fahrlässigkeit reicht!
2. Es ist nach geltender Rechtsprechung bereits fahrlässig, wenn sich beim Import nicht ausführlich informiert wird, ob das einzuführende Produkt die Schutzrechte Dritter verletzt. "Das habe ich nicht gewusst" funktioniert in diesem Zusammenhang als Ausflucht so gut wie nie.
3. Um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zubejahren, reicht bereits die _Absicht_, die eingeführte Ware gewinnbringend an den Mann bringen zu wollen. Dafür muss noch nicht eine einzige Pille verkauft worden sein.
4. Was das "zu den Akten legen" angeht, stimme ich Dir zu 100% zu.
ciao
Flocki