Vorsicht! Im AMG ist bereits das Inverkehrbringen strafbewehrt - und im AMG ist "Inverkehrbringen" eindeutig in § 4 Abs. 17 definiert. Das AMG ordnet das Vorrätighalten zum Verkauf der (strafbewerten) Tathandlung des Inverkehrbringen zu, das sieht auch der BGH letztinstanzlich genau so.chasseur hat geschrieben:Auch die Menge stellt kein Indiz für „Abgabe-Willen“ oder „Handeltreiben-Absicht“ dar.
Richtig ist zwar, dass auch beim Vorrätighalten bereits die Intention bestehen muss, die Medikamente der Verfügungsgewalt anderer Personen zu überlassen, es reicht allerdings die "Intention", d.h. es bedarf keineswegs einer verwirklichten oder versuchten Abgabe, ja nicht einmal einem nach außen gerichteten Abgabewillen.
In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass es alleine der freien Beweiswürdigung des Richters obliegt, ob eine aufgefundene Menge für ihn als Beweis der vorgenannten Intention ausreichend ist. Wer 5.000 Pillchen bunkert, mag dem Richter erzählen, dies sei bei einer Einnahme von zwei Einheiten/d lediglich sein privater Vorrat, der nicht mal für sieben Jahre reiche - da wette ich ein Monatsgehalt, dass dies als bloße Schutzbehauptung genau nichts ändert.
Und auch bei weniger extremen Mengen sollte man sich nicht zu sicher sein. Ein Richter, der sich an der vom Hersteller vorgegebenen Dosierung orientiert und zudem davon ausgeht, dass ein Verfallsdatum auf dem Blister tatsächlich das Datum beschreibt, nachdem das Mittel zu entsorgen ist, kann auch bei kleineren Vorratslagern schnell zu dem Schluß kommen, dass es sich schon rein rechnerisch nicht mehr um Vorratshaltung zum eigenen Gebrauch handeln kann.
Bedenke: Vor Gericht und auf hoher See...
ciao
Flocki