Moment, erst muss (nach der Anhörung) ein Bußgeldbescheid erlassen werden, gegen den fristgemäß ein Widerspruch einzulegen ist. Erst dann wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben und von dort ans Gericht.Siemens123 hat geschrieben:Wenn eine Ordnungswidrigkeit abgestritten (also auch nicht bezahlt oder zugegeben wird) wird, geht der Vorgang in der Regel zum zuständigen Amtsgericht. Dort entscheidet ein Richter, meist nach mündlicher Anhörung des Betroffenen über den Vorgang.
Bei Ordnungswidrigkeiten muss - anders als bei Strafsachen - der Betroffene (der heißt hier auch nicht "Angeklagter") nicht persönlich erscheinen. Also keine Angst vor aufwändigen Reisen nach Hessen.
Gar nicht zu reagieren auf einen Anhörungsbogen kann dann falsch sein, wenn man (ggfs. für den Fall, dass man die Verwarnung nicht bezahlt) aufgefordert wird, die eigenen Personalien anzugeben oder zu bestätigen. Dies wäre wiederum eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG: "Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert." Also müssen auf Aufforderung der Bußgeldstelle diese Angaben gemacht werden. Angaben zum Arbeitgeber, zum Einkommen, zur Telefonnummer oder was sonst noch abgefragt werden mag sind hingegen freiwillig.
Dasselbe gilt selbstverständlich zu Angaben zum Sachverhalt. Man muss sich nicht selbst beschuldigen, was nicht gegen einen verwendet werden darf, wenn man gar nichts aussagt. Wichtig ist, dass im Gegensatz dazu ein Weglassen von Teilen des Sachverhalts durchaus bewertet werden darf. Tückisch ist hier die häufig zu lesende Frage "Wird der Verstoß zugegeben?" - das Ankreuzen von "Nein" ist hier nach so mancher Auffassung eine Aussage zum Sachverhalt!
Wenn man also nichts sagt, liegen die Indizien vor, dass ein Generika-Shop einem an die eigene Adresse Medikamente übersandt hat. Im Grunde reicht das für eine Verurteilung, solange man nichts entgegensetzt, weil kein Shop völlig Unbeteiligte mit kostenlosen Pillen beglückt.
Lügen zum Sachverhalt ist (anders als Lügen zur Person) für den Betroffenen nicht strafbar und keine eigene Ordnungswidrigkeit, kann allerdings, wenn es nachgewiesen wird, zur Erhöhung des Bußgeldes für die betreffende Ordnungswidrigkeit führen.
Wenn wegen der Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid ergeht oder vom Gericht ein Urteil gefällt wird, kommen noch Kosten hinzu; außerdem dürfen mehr als 35 Euro verhängt werden. Insofern geht man, wenn man es darauf ankommen lässt, ein Risiko ein.
In § 56 Abs. 4 OWiG steht: "Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist." Absatz 2 besagt, wann die Verwarnung wirksam ist: "Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro." Insofern ist man mit der Zahlung endgültig aus dem Schneider - es sei denn, es stellt sich heraus, dass noch etwas anderes hinter dem Vorgang steckte als das, weshalb die Verwarnung ausgesprochen wurde.