Wissender hat geschrieben:Das ist aber eben juristisch gesehn bei dem OWi Verfahren auch die völlig falsche Vorgehensweise.
Auch hier muss man unbedingt abstreiten (und zwar exakt in der Weise wie im Thread mehrfach ins Detail beschrieben wurde), da sonst das Bußgeld zwangsläufig erfolgen muss.
Die Behörde hat hier nämlich dann keine andere Wahl mehr, aufgrund deines NICHTbestreitens
Nur durch Abstreiten des Sachverhaltes ist dieses Bußgeld überhaupt relativ leicht abwendbar bei unseren Pillenfällen.
Danach ist es nur noch sehr mühsam per Widerspruch zu erreichen.
Man bedenke einen ganz wichtigen Umstand: im juristischen Sinne ist ein ausbleibendes Bestreiten im Verfahren gleichbedeutend mit der Eingeständnis der Schuld bzw. wird als solches behandelt! Daher auch das zwangsläufig festgesetzte Bußgeld.
Nein, das stimmt so nicht. Auch im Bußgeldverfahren muss die Behörde natürlich die Tatbegehung nachweisen. Und das ist das Verbringen ins Bundesgebiet (=Bestellung). Hinsichtlich der Nichtzulassung und der anderen Merkmale muss Fahrlässigkeit vorliegen, was bei unseren Shops natürlich der Fall ist. Nachgewiesen werden kann das durch Indizien. Da Shops üblicherweise nicht einfach Pillen durch die Landschaft schicken, ist das Indiz mit der Versendung an den Empfänger gegeben.
Aus Schweigen kann auch bei Bußgeldverfahren nicht geschlossen werden, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wenn allerdings dermaßen außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass man üblicherweise nicht darauf kommt, wird dem Betroffenen zugemutet, dies auch aufzuklären.
Ein praktisches Beispiel: Ein Fahrzeugführer muss sich eigentlich, bevor er mit dem Auto losfährt, vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Beleuchtung überzeugen (auch wenn es praktisch keiner macht). Sonst handelt man fahrlässig, wenn man z.B. mit einem kaputten Rücklicht herumfährt. Wenn man aber gerade von der großen Herbst-Lichttest-Aktion kommt, etwas dennoch nicht funktioniert und man direkt danach angehalten wird, ist es zumutbar, diesen Umstand anzugeben und ggfs. die Werkstattrechnung vorzulegen (denn wenn die Fachwerkstatt gerade das Licht überprüft hat, muss man es nicht noch selbst machen -> keine OWi).