Maxamor hat geschrieben: ↑Samstag 20. Juni 2020, 10:57
machen, schliesslich handelt es sich nicht um eine harte Droge, sondern banale Schlaftabletten die dauernd verschrieben werden.
Macht in dem Fall keinen Unterschied, denn bei Einfuhr aus dem Ausland werden (Z-)Benzos(auch die ausgenommenen Zubereitungen die national nur rezeptpflichtig sind) wie jedes andere ohne Erlaubnis eingeführte illegale BTM behandelt.
Die StA sieht da wenig Unterschied zwischen "nur" Schlaftabletten und anderen im BtMG gelisteten, illegalen Substanzen.
Und die Gesetzeslage bzgl. Ein-/Ausfuhr von Btm und darauf bezogene Straftaten ist gem. §2(2) und §29(1) Nr. 1 BtMG recht eindeutig. Natürlich in Verbindung mit etlichen anderen Paragraphen..
Und je nach Bundesland kann die - für den User - kleine Menge für die Behörde auch schon ausreichen um Handel zu unterstellen.
In so einem Fall würden die aber normalerweise nicht erst schreiben, sondern gleich vorbeikommen.
Im Rahmen des Verfahrens wird dann meist eine Finanzauskunft angefordert und deine Konten geprüft. Bei SEPA Bezahlung schlecht für den Beschuldigten.
Gibt es dann tatsächlich "den" oder gar mehrere, viele Treffer die vom Namen/Datum/Land/Betrag her zugeordnet werden können, könnte das weitere Ermittlungen(zb in Richtung anderer Finanzdienstleister) nach sich ziehen. Außerdem einen Verdacht auf Handel bestärken und auch nach dem ersten Schreiben noch zu einer HD führen - was natürlich in jedem Fall suboptimal ist, vor allem aber dann, wenn man unvorbereitet und uninformiert ist und keine Rechtsvertretung hat, die in so einem Fall am besten mit vor Ort ist.
Aber mal so ganz allgemein und abgesehen von logischen Abfolgen, kann es während so einem Verfahren natürlich immer zu einer HD kommen.
Und ich glaube zwar hier in dem Fall ist es schon zu spät, aber wie viele schon geschrieben haben:
Als Beschuldigter in einem Verfahren wegen Verstoß gegen das BtMG ist es wegen den möglichen (Langzeit-)konsequenzen imo das Wichtigste sich so schnell wie möglich einen Anwalt zu nehmen und sich vorher auf keinerlei Einladung/Befragung einzulassen. Jede Aussage die vorher vom Beschuldigten getroffen wird, erschwert dem Anwalt später logischerweise die Arbeit.
Bei einer Vorladung kann man, wenn man will, freundlich sein und dort anrufen um den Termin abzusagen.
Auch hier natürlich darauf achten nicht in ein Gespräch verwickelt zu werden.
Und erst wenn die Akte dann vorliegt kann man die Situation ernsthaft einschätzen, beurteilen und entscheiden wie man weiter vorgehen möchte.
Also ich denke die Grundaussage ist klar, sollte mir aber irgendwo ein Fehler unterlaufen sein, lass ich mich gerne berichtigen
Viel Glück!